EinigVtr Anlage I Kap VIII D II Anlage I Kapitel VIII

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:

1.
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:
a)
§ 78 Abs. 2 wird gestrichen.
b)
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: "§ 84a Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht." Für Klagen gegen Verwaltungsakte, die vor dem 1. Januar 1991 von Leistungsträgern im bisherigen Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes erstellt worden sind (Datum des Bescheides), findet § 78 Abs. 2 weiter Anwendung, soweit die in dessen bisherigem Geltungsbereich errichteten Sozialgerichte zuständig sind.

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