EinigVtr Anlage I Kap VIII L III Anlage I Kapitel VIII

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
(nicht mehr anzuwenden)
2.
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2327) mit folgender Maßgabe: Die Verordnung ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von