Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
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bis 4. (nicht mehr anzuwenden) - 5.
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(weggefallen) - 6.
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Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), mit folgenden Maßgaben: - a)
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Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung. - b)
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(nicht mehr anzuwenden) - c)
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Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend. - d)
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(nicht mehr anzuwenden)
- 7.
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(nicht mehr anzuwenden)