Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
-
(nicht mehr anzuwenden) - 2.
-
(weggefallen) - 3.
-
(nicht mehr anzuwenden) - 4.
-
(nicht mehr anzuwenden) - 5.
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(nicht mehr anzuwenden) - 6.
-
(nicht mehr anzuwenden)