EinigVtr Anlage I Kap XII A III Anlage I Kapitel XII

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
(nicht mehr anzuwenden)
2.
(weggefallen)
3.
(nicht mehr anzuwenden)
4.
(nicht mehr anzuwenden)
5.
(nicht mehr anzuwenden)
6.
(nicht mehr anzuwenden)

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