EinigVtr Anlage II Kap II C III Anlage II Kapitel II

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 281), mit folgenden Maßgaben:
a)
Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2, §§ 10, 14, 15, 17, Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, §§ 25, 26, 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 und 5, §§ 29 und 30.
b)
§ 7 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden: "Meldepflichtige Personen können sich bei der An- und Abmeldung durch einen ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen vertreten lassen."
c)
Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, so richtet sich, abweichend von den §§ 7 und 8, die Bestimmung der Haupt- und Nebenwohnung nach § 12 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes.
2.
Gesetz über die Aufgaben der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...) mit folgenden Maßgaben:
a)
Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Länder in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten Ländern in Kraft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.
b)
Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt § 81 außer Kraft.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von