Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345)
mit folgender Maßgabe:
Es findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung.
EinigVtr Anlage II Kap III C III Anlage II Kapitel III
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.