EinigVtr Anlage II Kap III D III Anlage II Kapitel III

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - Pflichtversicherungsordnung - vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 fort. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer dieser Bestimmungen zu verlängern.

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