Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
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Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472) mit folgenden Maßgaben: - a)
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§ 2 Abs. 1 ist anzuwenden im Bereich - aa)
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der Wasserwirtschaft bis 31. Dezember 1990, - bb)
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der Energiewirtschaft, soweit sie sich auf Elektroenergie, Gas und feste Brennstoffe bezieht, bis 31. Dezember 1990, soweit sie sich auf Wärmeenergie bezieht, bis 30. Juni 1991, - cc)
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des Verkehrswesens (ohne Sondervermögen Deutsche Reichsbahn) bis 31. Dezember 1991, - dd)
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der Mieten und Pachten, soweit sie sich auf Wohnraum beziehen, bis 31. Dezember 1991, soweit sie sich auf andere als Wohnräume beziehen, bis 31. Dezember 1990.
- b)
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§ 2 Abs. 1 findet keine Anwendung im Bereich der Post und des Fernmeldewesens. - c)
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§ 2 Abs. 3 gilt bis zum 31. Dezember 1990, wobei erforderliche Regelungen vom jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erlassen werden.
- 2.
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Die Zweite Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 785) gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort. - 3.
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Die §§ 4 und 10 der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gelten bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen Fünftes Buch Sozialgesetzbuch fort. - 4.
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Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164) mit folgender Maßgabe: Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist. - 5.
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Anordnung über kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen vom 20. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 32 S. 316) mit folgender Maßgabe: Die Anordnung tritt zum 31. Dezember 1992 außer Kraft. - 6.
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Verordnung über die Förderung des Erwerbs von Grund und Boden durch kleine und mittelständische Unternehmen der vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 665) Die Verordnung tritt zum 31. Dezember 1990 außer Kraft.