EinsatzWVG § 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 33/15
25. Februar 2016
1 WB 33/15 25. Februar 2016