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EinSiG § 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung

Einlagensicherungsgesetz

(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet:

1.
Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder
2.
Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute.

(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.

(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt.

(4) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn

1.
das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,
2.
die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und
3.
die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

(5) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,

1.
die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und
2.
die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

(6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.

(7) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 177/23
8. November 2024
4 K 177/23 8. November 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 359.15
23. November 2016
4 K 359.15 23. November 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 491.15
23. November 2016
4 K 491.15 23. November 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 352.15
23. November 2016
4 K 352.15 23. November 2016