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EinSiG § 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen

Einlagensicherungsgesetz

(1) Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. Die Entschädigungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.

(2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August 1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4 berechnete einmalige Zahlung zu leisten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 177/23
8. November 2024
4 K 177/23 8. November 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 N 32.19
27. März 2020
OVG 1 N 32.19 27. März 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 491.17
28. Mai 2019
4 K 491.17 28. Mai 2019