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EKFG § 3 Stellung im Rechtsverkehr

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

Referenzen

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Zitiert von

Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvF 1/22
22. November 2022
2 BvF 1/22 22. November 2022