EKFG § 8 Berichtspflichten

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.

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