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ElektroG 2015 Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1763)


Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

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