- 1.
Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung): - a)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel und - b)
geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.
- 2.
Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten: - a)
Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte, - b)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel, - c)
geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern, - d)
geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle, - e)
Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
ElektroG 2015 Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.