ElektronAusbV 2008 Anlage (zu § 4)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1417 - 1428)

Abschnitt I: Grundbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2 3/4 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache lesen und auswerten
b)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
c)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen und anwenden
d)
Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen
e)
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften, technische Regelwerke und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, lesen, auswerten und anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
g)
Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
h)
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
i)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle anfertigen
k)
Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware, anwenden
l)
Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführen
m)
Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
n)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes anwenden
o)
Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
10
6 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a)
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
c)
persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie bereitstellen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
5*)
7 Beraten und Betreuen
von Kunden, Verkauf
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a)
Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien beraten
b)
Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
3
8 Einrichten des Arbeits-
platzes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
c)
Montagestelle einrichten und sichern
d)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen
e)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
f)
Montagestelle abräumen und reinigen
4*)
9 Montieren und Installieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)
a)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
b)
vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen
c)
Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
e)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
f)
Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren, Senken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie Kleb- und Schraubverbindungen herstellen
g)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
h)
Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile austauschen
i)
Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte verdrahten
k)
Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
l)
Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
8
10 Installieren von System-
komponenten und
Netzwerken
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10)
a)
Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informations- und Kommunikationssysteme auswählen, Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
b)
Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen, Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssysteme installieren und konfigurieren
c)
Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren
d)
technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weitverkehrsnetzen schaffen
e)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten
f)
Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen einrichten und anwenden
3
11 Messen und Analysieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, analysieren
e)
Signale an Schnittstellen prüfen
f)
Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
6
12 Prüfen der Schutzmaß-
nahmen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12)
a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen, beachten
b)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
c)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen
d)
Isolationswiderstände messen und Schleifenwiderstände ermitteln, Ergebnisse beurteilen
e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, prüfen
f)
Prüfungen dokumentieren
g)
Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
h)
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
6
13 Durchführen von Service-
leistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14)
a)
Geräte aufstellen und anschließen
b)
Geräte konfigurieren und einrichten
c)
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren
d)
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
7

Abschnitt II: Gemeinsame Fachbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2 3/4 1 2 3 4 1 Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene kulturelle Identitäten berücksichtigen
b)
Schriftwechsel in Deutsch und Englisch durchführen
4
c)
Stücklisten unter Beachtung der Norm anfertigen
d)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache auswerten
4*)
e)
Daten und Sachverhalte, auch in Englisch, visualisieren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
f)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch englischsprachige, zusammenstellen und modifizieren
3*)
2 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a)
Aufgaben im Team planen und entsprechend den individuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten verteilen
b)
den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
c)
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
d)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
e)
verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
f)
Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
6*)
g)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
h)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
4*)
i)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten Leistungen errechnen und bewerten
k)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
3*)
3 Beraten und Betreuen
von Kunden, Verkauf
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a)
Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten
b)
Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
c)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Umfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden einschätzen
d)
den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
4
e)
Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergonomischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten
f)
Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der Systemtechnik beraten
g)
Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden bei der Produktauswahl beraten
h)
Produkte und Dienstleistungen verkaufen
i)
an der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen mitwirken
k)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Aufträge annehmen
l)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
m)
Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und begründen
n)
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
8
o)
Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale erläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen, Abnahmeprotokoll erstellen
p)
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
q)
Reklamationen prüfen und bearbeiten
3
r)
Schulungsziele und -methoden planen
s)
Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen und organisatorisch vorbereiten
t)
bei der Durchführung von Schulungen und deren Erfolgskontrolle mitwirken
3
4 Montieren und Installieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)
a)
Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
b)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
c)
Energie-, Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen und -kabel auswählen und verlegen
d)
Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen, Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
e)
Komponenten des inneren Blitzschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
f)
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
8
5 Installieren von System-
komponenten und Netzwerken
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10)
a)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
b)
Standardsoftware und Anwendungssoftware konfigurieren und anpassen
c)
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
4
d)
drahtgebundene und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
4
e)
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
f)
Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-
werken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
3
6 Aufbauen und Prüfen von
Steuerungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13)
a)
Prozesse analysieren
b)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
c)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
6
7 Durchführen von Serviceleistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14)
a)
Geräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Betrieb nehmen
b)
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
c)
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
d)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
e)
Serviceleistungen dokumentieren
4
8 Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Geräten und Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15)
a)
Systematik der Fehlersuche anwenden
b)
Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit instand setzen
c)
technische Prüfungen durchführen und protokollieren
3

Abschnitt III: Fachrichtungsspezifische Fachbildung

1. Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2 3/4 1 2 3 4 1 Konzipieren von Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
energie- und gebäudetechnische Anlagen sowie deren technischen Schnittstellen und Standards ermitteln
b)
energie- und gebäudetechnische Anlagen des Kunden hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben, rationeller Energieverwendung sowie Wirtschaftlichkeit bewerten
c)
Kundenanforderungen an energie- und gebäudetechnische Systeme feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
d)
energie- und gebäudetechnische Systeme und deren Automatisierungseinrichtungen planen, Systemkomponenten auswählen
e)
Blitzschutzanlagen planen
f)
Ersatzstrom-versorgungsanlagen und ihre Leitungsverlegung planen
g)
die zu erbringende Leistung dokumentieren
10
2 Installieren und Inbetrieb-
nehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Beleuchtungssysteme installieren
b)
Kompensationsanlagen installieren
c)
Antriebssysteme installieren einschließlich elektrische Maschinen aufstellen, mechanisch und elektrisch anschließen und in Betrieb nehmen, Schutz gegen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen
d)
Warmwassergeräte einschließlich wasser- und abwasserführende Rohre und Komponenten installieren
e)
dezentrale Energieversorgungs- und Energiewandlungssysteme einschließlich Nutzung regenerativer Energiequellen installieren und in Betrieb nehmen
f)
Schalt-, Steuer- und Regelungseinrichtungen installieren und in Betrieb nehmen
g)
Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladungen und Schutz gegen Überspannung anwenden und installieren
h)
Ersatzstrom-versorgungsanlagen installieren
14
3 Aufstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren
b)
Haushaltsgeräte aufstellen und in Betrieb nehmen
5
4 Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fern-
wirkeinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a)
Bussysteme und Fernwirkkomponenten installieren
b)
Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme konfigurieren
c)
Steuerprogramme eingeben und ändern
d)
Testprogramme anwenden
e)
Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und beheben
6
5 Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a)
Konzepte für analoge und digitale Empfangsanlagen bewerten
b)
Antennenträger, Antennen und andere Betriebsmittel auswählen
c)
Antennen entsprechend der Empfangsverhältnisse und baulichen Gegebenheiten installieren und erden, Empfangsanlagen installieren
d)
Breitbandkommunikationsanlagen installieren
e)
Messprotokolle erstellen
f)
Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen prüfen, Fehler ermitteln und beseitigen
7
6 Prüfen und Instandhalten
von gebäudetechnischen
Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a)
Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
b)
Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
c)
Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
d)
elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und herstellen
e)
Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
f)
Trafostationen mit Hochspannungseinspeisung freischalten, inspizieren, warten und instand setzen
g)
elektrische Anlagen einschließlich Antriebssysteme instand setzen
h)
Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssysteme, insbesondere ihre Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, prüfen und konfigurieren, Instandsetzung insbesondere durch Austausch elektrotechnischer Komponenten durchführen
i)
Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten, Systeme prüfen und instand setzen
k)
Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuchtungen, durchführen
l)
Brandschottungen und Leitungseinführungen inspizieren
m)
Wartungsarbeiten durchführen
n)
schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen
14

2. Fachrichtung Automatisierungstechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2 3/4 1 2 3 4 1 Konzipieren von Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
a)
Struktur und Fähigkeiten von automatisierungstechnischen Systemen unterscheiden
b)
automatisierungstechnische Anlagen sowie deren technische Schnittstellen und Standards erfassen
c)
technologische Zusammenhänge der Prozess- und Verfahrenstechnik bewerten
d)
automatisierungstechnische Anlagen des Kunden hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit, gesetzlicher Vorgaben, Energieeffizienz und möglicher Energieeinsparungen sowie Wirtschaftlichkeit bewerten
e)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Bedienoberflächen und anwenderspezifische Softwarelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme planen
f)
Anforderungen an das automatisierungstechnische System feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
g)
automatisierungstechnische Systeme planen, Systemkomponenten auswählen
h)
die zu erbringende Leistung dokumentieren und präsentieren






18
i)
elektrische, pneumatische und hydraulische Antriebe einbinden
k)
Sicherheitsprinzipien beachten
2 Installieren und Inbetrieb-
nehmen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
a)
Datennetze und ihre aktiven Komponenten installieren
b)
Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leiteinrichtungen installieren
c)
Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren
d)
analoge und programmierbare Sensorsysteme installieren
e)
Antriebssysteme montieren sowie deren Steuerungen und Regelungen installieren
f)
Visualisierungstechnik einbinden
g)
Melde- und Überwachungstechnik installieren
h)
Mess- und Kontrollgeräte einbinden
12
i)
Datenübertragung analysieren und bewerten sowie Schnittstellen prüfen und anpassen
k)
Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardwarekomponenten installieren, in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
l)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
m)
Teilsysteme in Betrieb nehmen, Teilsysteme in Komplexsysteme einpassen, Abnahmeprotokolle erstellen
4
3 Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungs-
systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
a)
Steuerprogramme eingeben, parametrieren und ändern
b)
Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und beheben
c)
Programme zur Maschinen- und Prozesssteuerung konfigurieren
d)
Steuer- und Regelsysteme optimieren
4
4 Prüfen und Instandhalten von automatisierten Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
a)
Testprogramme anwenden, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
b)
Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen, Fehler beheben und dokumentieren
c)
Diagnosesysteme anwenden
d)
Versionswechsel der Software durchführen
6
e)
Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
f)
systematische Fehlersuche an komplexen automatisierten Anlagen durchführen
g)
Baugruppen und Geräte lokalisieren und analysieren
h)
Wiederholungsprüfungen durchführen
i)
Wartungsarbeiten durchführen
k)
schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen
12

3. Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2 3/4 1 2 3 4 1 Konzipieren von Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1)
a)
Kundenanforderungen analysieren
b)
Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen sowie kommunikations- und sicherheitstechnische Ausstattung sowie deren technische Schnittstellen und Standards ermitteln
c)
Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen und durch Einbruch und Brand, ermitteln; Sicherheitskonzepte ausarbeiten
d)
Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeiten
e)
Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
f)
Anlage projektieren, Produkte auswählen
g)
die zu erbringende Leistung dokumentieren
10
2 Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits- und Kommunikationssystemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2)
a)
Datennetze und ihre aktiven Komponenten installieren
b)
mechanische und elektronische Komponenten für Sicherheitsfunktionen und Einbruchsschutz an Fenstern und Türen montieren
c)
Brand- und Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontrollanlagen und Videoüberwachungssysteme installieren
d)
Telekommunikationsanlagen und Endgeräte installieren
e)
Zentralen und deren Komponenten zusammenfügen, vernetzen und kennzeichnen
f)
Netzwerkverteiler und deren Komponenten zusammenfügen, vernetzen und kennzeichnen
10
g)
Systeme und deren Komponenten testen und in Betrieb nehmen
h)
Sicherheitssysteme in bestehende Datensysteme integrieren
i)
Dienste und Leistungsmerkmale der Netzanbieter einstellen, prüfen und dokumentieren
5
3 Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3)
a)
Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme konfigurieren
b)
Steuerprogramme eingeben und ändern
c)
Testprogramme anwenden
d)
Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und beheben
6
4 Installieren, Parametrieren und Testen von Software
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4)
a)
Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardwarekomponenten installieren, an bestehende Systeme anpassen und in Betrieb nehmen
b)
Anwendungen in einer Makro- oder einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden
c)
Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken
d)
Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
e)
Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen
f)
informations- und kommunikationstechnische Systeme testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
g)
Daten konvertieren
h)
Datenbanken einrichten und verwalten, Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen
i)
Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
8
5 Prüfen und Instandhalten von Informations- und
Telekommunikations-
systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 5)
a)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten, insbesondere der Telekommunikations-, Netzwerk-, Gebäudeleit- und Sicherheitstechnik, prüfen, Protokolle interpretieren
b)
Datenübertragung analysieren und bewerten, Protokolle und Schnittstellen prüfen sowie anpassen
c)
Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
d)
Dokumentation des Anlagen-Istzustandes erstellen, Prüfungen dokumentieren, Attestate vorbereiten
7
e)
Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
f)
Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
g)
elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und herstellen
h)
Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
i)
Geräte prüfen und instand setzen
k)
Inspektionen und Wartung nach Hersteller-Vorschriften und technischen Regelwerken durchführen
l)
Instandhaltungsleistungen dokumentieren
10

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