(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass
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die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und - 2.
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das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung muss
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in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen, - 2.
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die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angegebenen Elemente enthalten und - 3.
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vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.