Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ElektroStoffV § 9 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Ein Importeur oder Vertreiber gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er

1.
ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder
2.
ein bereits in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät so verändert, dass die Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von