Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.
EltLastV § 9
Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.