Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.
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EltLastV § 9
Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
Referenzen
- § 21 1x (nicht zugeordnet)
- EltLastV § 5 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.