EmsLotsV 2003 § 16 Distanzlotsungen

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Emden dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen; über diesen Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.

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