Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder sowie Führer von Tankschiffen mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m im Verkehr zwischen Emden und Delfzijl oder Eemshaven und Delfzijl oder Eemshaven und Emden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
EmsLotsV 2003 § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.