EMVBeitrV 2002 § 6 Verjährung

Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002

Für die Verjährung der Festsetzung von Beiträgen und des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend.

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