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EnergieStG § 3a Sonstige begünstigte Anlagen

Energiesteuergesetz

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 148/15
22. September 2017
4 K 148/15 22. September 2017