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EnergieStG § 3a Sonstige begünstigte Anlagen

Energiesteuergesetz

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 45/20
20. Juni 2023
VII R 45/20 20. Juni 2023
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 445/20 VSt
19. Oktober 2022
4 K 445/20 VSt 19. Oktober 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 89/19
16. Januar 2020
1 StR 89/19 16. Januar 2020
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 148/15
22. September 2017
4 K 148/15 22. September 2017