(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die
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sich in einem Steuerlager befinden, - 2.
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nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
(2) Steuerlager sind
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Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6), - 2.
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Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).
(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).