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EnergieStG § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

Energiesteuergesetz

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 40/23
11. September 2024
4 K 40/23 11. September 2024
Urteil vom Finanzgericht München - 14 K 1176/20
17. Oktober 2022
14 K 1176/20 17. Oktober 2022
Urteil vom Unknown court (7. Senat) - VII R 11/19
15. Dezember 2020
VII R 11/19 15. Dezember 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 35, 37/14, VII R 35/14, VII R 37/14
10. November 2015
VII R 35, 37/14, VII R 35/14, VII R 37/14 10. November 2015
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 66/15
23. September 2015
VII B 66/15 23. September 2015
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2624/14 VE
15. April 2015
4 K 2624/14 VE 15. April 2015
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 454/13 VE
1. April 2015
4 K 454/13 VE 1. April 2015
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 30/14
30. März 2015
VII B 30/14 30. März 2015
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 732/11
24. Februar 2015
11 K 732/11 24. Februar 2015
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 61/14
14. Januar 2015
VII B 61/14 14. Januar 2015