(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
(2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
(3) In der Anmeldung sind für jede Anlage anzugeben:
- 1.
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der Name und die Anschrift des Betreibers, - 2.
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ihr Standort, - 3.
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der Hersteller, der Typ und die Seriennummer, - 4.
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eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde, - 5.
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eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung, - 6.
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eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten thermischen und mechanischen Energie, - 7.
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eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und - 8.
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eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse.
(4) Der Betreiber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.