Für den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.
EnergieStV § 22 Lager ohne Lagerstätten
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Referenzen
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