EnergieStV § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Sind Energieerzeugnisse während der Beförderung unter Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

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