Sind Energieerzeugnisse während der Beförderung unter Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
EnergieStV § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Referenzen
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