Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
EnergieStV § 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Referenzen
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