EnergieStV § 58 Verwendung zu anderen Zwecken

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

(1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.

(2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 53/09
26. Oktober 2010
VII R 53/09 26. Oktober 2010