Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

EnergieStV § 63 Einrichtung des Kohlebetriebs

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Gewinnung und Bearbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von