Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.
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EnergieStV § 74 Allgemeine Erlaubnis
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Referenzen
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