Für die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden kann, gilt § 59 sinngemäß.
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EnergieStV § 77 Eigenverbrauch
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Referenzen
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