Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
EnergieStV § 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.