EnergieStV § 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

(1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von