Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Allgemeines§ 1Begriffsbestimmungen§ 1aZuständiges HauptzollamtZu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes§ 1bErgänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz§ 1cSteuertarif für schwefelhaltige EnergieerzeugnisseZu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes§ 2Ordnungsgemäße Kennzeichnung§ 3Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen§ 4Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen§ 5Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs§ 6Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs§ 7Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs§ 8Andere Energieerzeugnisse als GasöleZu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes§ 9AnlagenbegriffZu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes§ 10NutzungsgradermittlungZu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes§ 11Pflichten des AnlagenbetreibersZu § 3a des Gesetzes§ 11aGüterumschlag in SeehäfenZu § 6 des Gesetzes§ 12Antrag auf Herstellererlaubnis§ 13Einrichtung des Herstellungsbetriebs§ 14Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis§ 15Pflichten des Herstellers, SteueraufsichtZu § 7 des Gesetzes§ 16Antrag auf Lagererlaubnis§ 17Einrichtung des Lagers§ 18Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis§ 19Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht§ 20Lagerbehandlung§ 21Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten§ 22Lager ohne LagerstättenZu § 8 des Gesetzes§ 23Entfernung und Entnahme von EnergieerzeugnissenZu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes§ 23aSteueranmeldungZu § 9 des Gesetzes§ 24Herstellung außerhalb eines HerstellungsbetriebsZu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes§ 25Anzeichen für eine Gefährdung der SteuerZu § 9a des Gesetzes§ 26Registrierter EmpfängerZu § 9b des Gesetzes§ 27Registrierter VersenderZu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes§ 28Begünstigte, FreistellungsbescheinigungZu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes§ 28aTeilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem§ 28bErstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks§ 28cUnbestimmter Empfänger§ 29Art und Höhe der Sicherheitsleistung§ 30Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments§ 31Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments§ 32Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung§ 33Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung§ 34Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments§ 35Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument§ 36Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren§ 36aAnnullierung im Ausfallverfahren§ 36bÄnderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren§ 36c Aufteilung im Ausfallverfahren§ 36dEingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren§ 37Ersatznachweise für die Beendigung der BeförderungZu § 14 des Gesetzes§ 37aUnregelmäßigkeiten während der Beförderung unter SteueraussetzungZu § 15 des Gesetzes§ 38Anzeige und Zulassung§ 39Beförderung§ 40Pflichten des Anzeigepflichtigen, SteueraufsichtZu den §§ 15, 17, 21 und 46 des Gesetzes§ 41HauptbehälterZu § 18 des Gesetzes§ 42Versandhandel, BeauftragterZu § 18a des Gesetzes§ 42aUnregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer MitgliedstaatenZu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes§ 43Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und DrittgebietenZu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes§ 44Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten§ 45Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen MitgliedstaatZu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes§ 46Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen§ 47Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben§ 48Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln§ 49Spülvorgänge und sonstige VermischungenZu § 23 des Gesetzes§ 49aAbgabe von sonstigen Energieerzeugnissen§ 50Anzeige§ 51Pflichten, SteueraufsichtZu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes§ 52Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler§ 53Erteilung der Erlaubnis§ 54Erlöschen der Erlaubnis§ 55Allgemeine Erlaubnis§ 56Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht§ 57Bezug und Abgabe von steuerfreien EnergieerzeugnissenZu § 25 des Gesetzes§ 58Verwendung zu anderen ZweckenZu § 26 des Gesetzes§ 59EigenverbrauchZu den §§ 17 und 27 des Gesetzes§ 60Schiff- und Luftfahrt§ 61Versteuerung von Energieerzeugnissen in WasserfahrzeugenZu § 31 des Gesetzes§ 62Anmeldung des Kohlebetriebs§ 63Einrichtung des Kohlebetriebs§ 64Pflichten des Betriebsinhabers§ 65Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer§ 66Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis§ 67Pflichten des Erlaubnisinhabers§ 68Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle§ 69Lieferung von unversteuerter KohleZu § 34 des Gesetzes§ 70Verbringen von Kohle in das SteuergebietZu § 35 des Gesetzes§ 71Einfuhr von KohleZu § 37 des Gesetzes§ 72Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender§ 73Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis§ 74Allgemeine Erlaubnis§ 75Pflichten des Erlaubnisinhabers§ 76Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle§ 77EigenverbrauchZu § 38 des Gesetzes§ 78Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas§ 79PflichtenZu § 39 des Gesetzes§ 80VorauszahlungenZu § 40 des Gesetzes§ 81Nicht leitungsgebundenes VerbringenZu § 41 des Gesetzes§ 82Nicht leitungsgebundene EinfuhrZu § 44 des Gesetzes§ 83Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler§ 84Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis§ 84aAllgemeine Erlaubnis§ 85Pflichten des Erlaubnisinhabers§ 86EigenverbrauchZu § 46 des Gesetzes§ 87Steuerentlastung beim Verbringen aus dem SteuergebietZu § 47 des Gesetzes§ 88Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager§ 89Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile§ 90Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken§ 91Steuerentlastung für Kohle§ 91aSteuerentlastung für Erdgas bei EinspeisungZu § 48 des Gesetzes§ 92Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen VermischungenZu § 49 des Gesetzes§ 93Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete EnergieerzeugnisseZu § 50 des Gesetzes§ 94Steuerentlastung für BiokraftstoffeZu § 51 des Gesetzes§ 95Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und VerfahrenZu § 52 des Gesetzes§ 96Steuerentlastung für die Schifffahrt§ 97Steuerentlastung für die LuftfahrtZu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes§ 98Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, AllgemeinesZu § 53 des Gesetzes§ 99Steuerentlastung für die StromerzeugungZu § 53a des Gesetzes§ 99aVollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme§ 99bNachweis der Hocheffizienz§ 99cBetriebsgewöhnliche NutzungsdauerZu § 53b des Gesetzes§ 99dTeilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und WärmeZu § 54 des Gesetzes§ 100Steuerentlastung für Unternehmen§ 100aVerwendung von Wärme durch andere UnternehmenZu § 55 des Gesetzes§ 101Steuerentlastung für Unternehmen in SonderfällenZu § 56 des Gesetzes§ 102Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines§ 102aSteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen§ 102bSteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit KraftfahrzeugenZu § 57 des Gesetzes§ 103Steuerentlastung für Betriebe der Land- und ForstwirtschaftZu § 59 des Gesetzes§ 104Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoffZu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
(weggefallen)
§ 105(weggefallen)Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes§ 105aSteuerentlastung für ausländische Streitkräfte und HauptquartiereZu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes§ 106Steueraufsicht, Pflichten§ 107Hinweispflichten bei Abgabe von EnergieerzeugnissenZu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes§ 108Kontrollen, SicherstellungZu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes§ 109Vermischungen von versteuerten EnergieerzeugnissenZu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes§ 110NormenZu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung§ 111OrdnungswidrigkeitenSchlussbestimmungen§ 112Übergangsregelung