§ 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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EnSiG 1975 § 31a Übergangsbestimmung
Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung
Referenzen
- EnSiG 1975 § 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur 2x
- EnSiG 1975 § 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur 2x
- EnSiG 1975 § 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen 2x
- EnSiG 1975 § 4 Ausführung des Gesetzes 1x
- EnSiG 1975 § 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.