Auf Grund des § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
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EntgBV Eingangsformel
Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung
Referenzen
- § 108 Absatz 3 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.