Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.
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EntgTranspG § 19 Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen
Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern
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