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EntschFinV § 7 Berechnungsformel

Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
     Ci = max {MCi ; (CR x ARWi x CDi x µ)}
Die Faktoren haben folgende Bedeutung:

Ci =Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,MCi =Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,CR =Beitragsrate,ARWi =aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,CDi =gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,µ =Korrekturfaktor.
Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.

(2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.

(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.

(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.

(5) Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 177/23
8. November 2024
4 K 177/23 8. November 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 N 32.19
27. März 2020
OVG 1 N 32.19 27. März 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 491.17
28. Mai 2019
4 K 491.17 28. Mai 2019