Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

EnWG 2005 § 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von