Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
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die Vorbereitung des Verfahrens, - 2.
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den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit, - 3.
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die Festlegung des Prüfungsrahmens, - 4.
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den Inhalt und die Form der Planunterlagen, - 5.
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die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen, - 6.
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die Durchführung des Anhörungsverfahrens, - 7.
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die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren, - 8.
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die Beteiligung anderer Behörden und - 9.
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die Bekanntgabe der Entscheidung.