Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
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EnWG 2005 § 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 183/23
20. Dezember 2023
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3 Kart 183/23 | 20. Dezember 2023 |