Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
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EnWG 2005 § 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 83/20
13. Mai 2025
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EnVR 83/20 | 13. Mai 2025 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof - EnZR 57/23
17. September 2024
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EnZR 57/23 | 17. September 2024 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 29/22
5. Juli 2023
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3 Kart 29/22 | 5. Juli 2023 |