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EnWG 2005 § 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 83/20
13. Mai 2025
EnVR 83/20 13. Mai 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - EnZR 57/23
17. September 2024
EnZR 57/23 17. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 29/22
5. Juli 2023
3 Kart 29/22 5. Juli 2023