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EnWG 2005 § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 82/23
9. September 2025
EnVR 82/23 9. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 1/24
15. Juli 2025
EnVR 1/24 15. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 10/24
17. Juni 2025
EnVR 10/24 17. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 83/20
13. Mai 2025
EnVR 83/20 13. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 93/23
25. Februar 2025
EnVR 93/23 25. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 94/23
17. Dezember 2024
EnVR 94/23 17. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 79/23
17. Dezember 2024
EnVR 79/23 17. Dezember 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - EnZR 57/23
17. September 2024
EnZR 57/23 17. September 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 3/22
25. Juni 2024
EnVR 3/22 25. Juni 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 878/21
30. August 2023
3 Kart 878/21 30. August 2023