Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
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EnWG 2005 § 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
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