Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
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Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. - 2.
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Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn - a)
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Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, - b)
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die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, - c)
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ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder - d)
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alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
- 3.
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Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.