Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
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EnWG 2005 § 45a Entschädigungsverfahren
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 11 A 5/24
15. Januar 2025
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11 A 5/24 | 15. Januar 2025 |