Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
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EnWG 2005 § 60 Aufgaben des Beirates
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 82/23
9. September 2025
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EnVR 82/23 | 9. September 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 878/21
30. August 2023
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3 Kart 878/21 | 30. August 2023 |