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EnWG 2005 § 60 Aufgaben des Beirates

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 82/23
9. September 2025
EnVR 82/23 9. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 878/21
30. August 2023
3 Kart 878/21 30. August 2023