Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
EnWG 2005 § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.